Regelwerk – Gießen Roleplay

Hier findest du die offiziellen Gesetze und Regelwerke für das Roleplay.


1. Betäubungsmittelgesetz

Inhaltsverzeichnis

§1 Begriffserklärung

Illegale Rohstoffe und Mittel zur Herstellung von Drogen:

Illegale Endprodukte:

Verkaufsfertige Drogen:

Rezeptpflichtige Medikamente (ohne gelten sie als illegal):

§2 Eigenbedarf

Abs. 1 Als geringe nicht zu ahndende Menge werden folgende Betäubungsmittel betrachtet. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.

Abs. 2 Keine Eigenbedarfsmenge haben:

§3 Anbau von Betäubungsmitteln

Abs. 1 Der Anbau und die Herstellung der in §1 aufgeführten Betäubungsmittel ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet.

§4 Straftaten

Abs. 1 Wer den Eigenbedarf auf §2 überschreitet, wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 2 Wer Betäubungsmittel sowie illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe anbaut, herstellt, mit ihnen handelt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, erwirbt oder anderweitig beschafft ist mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe je nach sichergestellten Menge zu bestrafen.

§5 Mitführen und transportieren von Rohstoffen/Zwischenerzeugnissen

Abs. 1 Das Mitführen von mehr als 60 Einheiten von Hanfblättern/getrocknetem Weed ist verboten und wird mit einer Geld- und Haftstrafe geahndet.
Abs. 2 Jegliche Mengen von den in §1 aufgeführten illegalen Rohstoffen/Zwischenerzeugnissen sind verboten und werden mit einer Geld- und Haftstrafe geahndet.

§6 Sicherstellung/Beschlagnahme

Abs. 1 Begriffserklärung und Vorgehensweise
Eine Sicherstellung stellt das Wegnehmen von Betäubungsmitteln und Fertigung Zeugnissen innerhalb eines Strafverfahrens dar, welcher der Beschuldigten zugestimmt oder nicht zugestimmt hat.
Illegale Betäubungsmittel werden nicht zurückerstattet und auch nicht mit einem Gegenwert verrechnet, dies trifft auch zu, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.


2. Waffengesetz

Inhaltsverzeichnis

§1 Lizenz

Abs. 1 Wer eine Waffe ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
Abs. 2 Personen, die ein Waffenschein Verbot ausgesprochen bekommen haben, dürfen keine waffenpflichtigen Waffen mit sich führen.
Abs. 3 Zu den Waffenschein notwendigen Waffen zählen alle Waffen, welche in den staatlichen Waffenläden erworben werden können. Hierzu gehört auch das Jagdgewehr, welches einen Jagdschein voraussetzt. Alle anderen gelten als illegal.
Abs. 4 Der Waffenschein wird von der Polizei ausgestellt.
Abs. 5 Jeder, der eine Waffe verkauft oder ausgibt, verpflichtet sich, die Waffennummer der ausgegebenen Waffe sowie die Daten vom Personalausweis und die Ausweisnummer der Person an den die Waffe ausgehändigt wurde, zu dokumentieren.
Abs. 6 Bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz oder das StGB im Zusammenhang mit dem Waffengesetz kann der Waffenschein von der Polizei entzogen werden.

§2 Besitz

Abs. 1 Der Besitz von illegalen Waffen/Waffenzubehör ist mit einer Freiheits- und Geldstrafe sowie einem Waffenverbot zu bestrafen.
Abs. 2 Der Besitz von illegal erworbenen Waffen ist mit einer Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.
Abs. 3 Der Besitz von Sportgeräten und Werkzeugen ist auch ohne Lizenz erlaubt.
Abs. 4 Das Benutzen von Jagdgewehren, Sportgeräten und Werkzeugen ist nur für die Ausübung einer nach dem Gesetz legalen Tätigkeit erlaubt.
Abs. 5 Abs. 4 gilt nicht, wenn es im Rahmen von StGB Allgemeiner Teil §8 verwendet wird.

Abs. 6 Polizeibeamte im Dienst benötigen für die Dienstwaffen keinen Waffenschein. Die Leitung der jeweiligen Polizei Abteilung ist verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Beamten entsprechend geschult werden.

§3 Handel

Abs. 1 Das An-, Verkaufen und Übergeben von Waffen ohne erforderliche Lizenz ist strafbar.
Abs. 2 Wer illegale Waffen kauft, verkauft oder übergibt, ist mit einer Freiheits-Geldstrafe und einem Waffenverbot zu bestrafen.

§4 Nutzung

Abs. 1 Wer eine Schuss und/oder Stichwaffe offen trägt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Abs. 2 Wer eine Waffe außerhalb von Schießstätten und Privatgeländen benutzt, ist mit einer Haft- Geldstrafe und einem Waffenverbot zu bestrafen. Ausgenommen sind Beamte der polizei, sofern dies zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ausgenommen sind Zivilisten, die in Notwehr handeln.
Abs. 3 Wer mit seiner Waffe fahrlässig umgeht
Abs. 4 Als illegale Waffen sind alle Waffen einzustufen, die nicht bei einem staatlich zugelassenen Waffenhändler gekauft werden können.
Abs. 5 Als illegal erworbene Waffen sind alle Waffen einzustufen, die bei einem staatlich zugelassenen Waffenhändler gekauft werden können, diese dort aber nicht erworben wurden.

§5 Führung einer Waffe

Abs. 1 Als Führen gilt, wer eine Waffe bei sich trägt, dabei ist es egal, ob sich die Waffe in einem entsprechenden Behälter mit sich führt oder nicht.
Abs. 2 Als Führen gilt ebenfalls, wer eine Waffe im Fahrzeug aufbewahrt. Hierbei gilt, dass in erster Linie der Führer des Wagens belangt wird, sollte dieser nicht feststellbar sein, ist der Haftende nach StVO §21 zu belangen.

§6 Sicherstellung/Beschlagnahme

Abs. 1 Begriffserklärung und Vorgehensweise

Abs. 2 Nach diesem Paragraphen kann die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme nach Absatz 1 erfolgen, wenn Straftaten nach §1 bis §5 dieses Gesetzes begangen wurden.


3. Polizeigesetz

Inhaltsverzeichnis

§1 Rechtliche Grundlagen

Abs. 1 Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz zu verfahren Nur diesem ist der Gebrauch von Schusswaffen gestatten
Abs. 2 Vollzugsbeamte des Staates sind

Abs. 3 Der Taser gilt im Sinne des PG nicht als Schusswaffe
Abs. 4 Für die Durchsetzung des PG muss der Polizeibeamter als solcher erkennbar sein.

§2 Einschränkung der Grundrechte

Abs. 1 Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

§4 Handeln auf Anordnung

Abs. 1 Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden wenn:
a) ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies angeordnet
b) ein gerichtliches Schreiben (Richterlicher Beschluss) vorliegt
c) eine Straftat begangen wurde und Widerstand gegen die Staatsgewalt vorliegt oder ein Angriff auf die eigene Person versucht oder durchgeführt wurde.
Abs. 2 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
Abs. 3 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist

§5 Fesselung von Personen

Abs. 1 Wer in Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
Abs. 2 Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Belehrung).

§6 Durchsuchung

Abs. 1 Eine Person darf durchsucht werden wenn: diese festgenommen wurde
• es zum Aufklären einer Straftat dient, jemand vor der Exekutiven flachtet
• eine Fahndung in Form eines Haftbefehls vorliegt, eine Person an einer von Kriminellen häufig besuchten Örtlichkeiten angetroffen wird
• Einrichtungen der Exekutiven, betreten und verlassen werden
Abs. 2 Ein Fahrzeug darf ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden wenn:
• die Exekutive jemanden auf frischer Tat erwischt
• die Exekutive einen begründeten Verdacht hat
• jemand vor der Exekutiven flachtet
Abs. 3 Häuser und Objekte dürfen nur mit richterlichem Beschluss durchsucht werden. Die Anregung kann durch die Exekutive in Form eines Berichts oder innerhalb der Strafanzeige gefertigt werden.

§7 Dienstwaffe Gebrauch gegen Personen

Abs. 1 Dienstwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
a) als eine Straftat oder
b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt
Abs. 2 Wenn eine Person
a) sich der Festnahme zu entziehen versucht
b) Beteiligter bei einer Straftat ist
c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen könnte
Abs. 3 Wenn eine Person zur Vereitelung der Flucht oder zu erneuten Ergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand
a) zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat
b) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens
c) aufgrund eines Haftbefehls oder
d) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen könnte
Abs. 4 Gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden dessen Unterbringung in
a) der Sicherungsverwahrung
b) einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht
Abs. 5 Schusswaffen dürfen gegen eine Menschengruppe nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziel fuhren oder offensichtlich kein Erfolg versprechen
Abs. 6 Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§8 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Abs. 1 Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich kein Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
Abs. 2 Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt.

§9 Androhung

Abs. 1 Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

§10 Ausweispflicht

Ein Polizeibeamter ist dazu verpflichtet, seine Dienstnummer vor der Bevölkerung, auf Anfrage, preiszugeben. Sollte das Preisgeben der Dienstnummer eine laufende Ermittlung der Exekutive behindern, so enthällt diese Vorschrift

§11 Anhalten eines Fahrzeugs

Abs. 1 Die Polizei ist ermächtigt, Fahrzeuge anzuhalten für eine Allgemeine Verkehrskontrolle • um gemäss UzWG §6 zu Handeln Durchsetzung eines Haftbefehls/Beschlusses

§12 Kontrollstellen

Abs. 1 Die Exekutive ist dazu berechtigt, zu jeder Zeit eine Kontrollstelle zu errichten. Ein Exekutivbeamter ist dazu berechtigt, jedes Fahrzeug und jede Person, die diese Kontrollstelle passiert, zu durchsuchen. Die Errichtung eines Checkpoints muss nicht angekündigt werden.

§13 Entziehung der Fahrerlaubnis

Abs. 1 Der Führerschein kann gemäß StVO 89 von der Exekutiven entzogen werden

§14 Sicherstellung/Beschlagnahme

Abs. 1 Die Sicherstellung und Beschlagnahme Betäubungsmitteln und Waffen richten sich jeweils nach den spezifischen Gesetzen (WaffG/BtMG).
Abs. 2 Objekte (Grundstücke und Häuser) können nur nach Richterlichem Beschluss beschlagnahmt werden
Abs. 3 Die besonderen Formvorschriften bzgl. der Beschlagnahme und richterlicher Überprüfung ist zu beachten